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Vereinswissen 13 Min. Lesezeit
Seit Juni 2025 verpflichtet das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) - basierend auf dem European Accessibily Act (EAA) - alle Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, ihre Angebote für Menschen mit Behinderungen nutzbar zu machen. Das betrifft auch Vereine, sobald diese bestimmte digitale Dienste und Produkte an Personen aus einem EU-Land anbieten (z.B. Tickets, Fan-Artikel, Kursbuchungen), oder die Spenden über ihre Webseite sammeln. Für mittlere und kleine Vereine gibt es aber Ausnahmen.
In diesem Artikel erfahrt ihr, ob euer Verein Maßnahmen ergreifen muss, was sich konkret ändert und wie ihr eure digitale Präsenz Schritt für Schritt barrierefrei gestaltet. Freut euch auf praxisnahe Tipps, anschauliche Beispiele und eine kompakte Checkliste. Entdeckt, wie das BFSG bzw. BaFG nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Chance für mehr Inklusion und Reichweite sein kann.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) bzw. Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) soll gewährleisten, dass Produkte und Dienstleistungen in Deutschland und Österreich künftig für Menschen mit Behinderungen leichter zugänglich und nutzbar werden. Viele Vereine oder Verbände wissen auf den ersten Blick nicht, ob sie tatsächlich von diesen Regelungen betroffen sind – häufig gehen sie davon aus, das Gesetz richte sich nur an große Unternehmen oder Verbände. Tatsächlich gilt das BFSG bzw. BaFG jedoch grundsätzlich auch für Vereine oder Verbände, außer bestimmte Voraussetzungen sind erfüllt.
Im Folgenden erfahrt ihr, ob das BFSG bzw. BaFG für euren Vereine gilt und welchen Nutzen es euch (und allen Mitgliedern) über die bloße Gesetzeskonformität hinaus bringen kann.
Der Startschuss für das BFSG und BaFG erfolgte durch die EU-Richtlinie 2019/882 im Jahr 2019 (auch „European Accessibility Act“ oder „EAA“ genannt). Das BFSG überträgt diese EU-Vorgaben in deutsches Recht. Seit dem 28. Juni 2025 müssen die im Gesetz erfassten Dienstleistungen (BFSG § 1 Abs. 3 bzw. BaFG § 2 Abs. 2), und Produkte (BFSG § 1 Abs. 2 bzw. BaFG § 2 Abs. 1), den festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (BFSG § 3 und folgende bzw. BaFG § 4). Dies soll Hürden und mögliche Herausforderungen verringern, damit Menschen mit Behinderungen möglichst selbstbestimmt teilhaben können.
Den genauen Wortlaut des ganzen Gesetzes kann man auf der Webseite „gesetze-im-internet.de“ des „Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz“ unter BFSG bzw. auf dem österreichischen „Rechtsinformationssystem des Bundes“ unter „Gesamte Rechtsvorschrift für Barrierefreiheitsgesetz“ nachschlagen.
Barrierefrei sind Angebote, die so gestaltet sind, dass sie ohne besondere Erschwernis und möglichst ohne fremde Hilfe von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können (z. B. durch Tastaturbedienbarkeit einer Website, Text und Icons mit hohem Kontrast, Vorlesbarkeit durch Screenreader, etc.). Gerade digitale Zugänge (Websites, Apps, Online-Portale) spielen beim BFSG und BaFG also eine zentrale Rolle.
Das neue Gesetz umfasst Barrierefreiheitsvorgaben für bestimmte Produkte (z. B. Ticket-Automaten, IT-Hardware, Zutrittskontrollgeräten) und bestimmte Dienstleistungen (z. B. E-Commerce-Shops, Bankdienstleistungen, Telekommunikationstools). Eine Auflistung davon findet ihr unten im Abschnitt „Welche Dienstleistungen sind betroffen?“. Das heißt, dass auch Vereine, die z.B. eine Vereinswebseite, Online-Anmeldeformulare oder einen Fan-Shop anbieten, dadurch betroffen sein können.
Grundsätzlich gibt es klare Pflichten für die „Wirtschaftsakteure“, zu denen auch Vereine zählen, wenn sie entsprechende Dienste für Verbraucher anbieten und nicht aufgrund der Kleinstunternehmerregel vom BFSG bzw. BaFG ausgenommen sind. Bevor sich der Ratgeber diesen gesetzlichen Anforderungen widmet, geht es zunächst um den grundsätzlichen Mehrwert durch die Umsetzung des Gesetzes, unabhängig davon, ob man es umsetzen muss oder nicht.
Eine Pflicht, Grundsätze zur Inklusion von Menschen mit Behinderung in den Statuten bzw. der Satzung festzuhalten, gibt es nicht. Beim BFSG, BaFG bzw. BehiG geht es zudem lediglich um die Barrierefreiheit von digitalen Angeboten eures Vereins und nicht darum, ob und in wieweit eure Trainings, Veranstaltungen oder eure Anlagen, Räumlichkeiten, usw. barrierefrei sind. Auch dazu sollte sich euer Verein Gedanken machen und eure Inklusionsgrundsätze gegebenenfalls in der Satzung (DE) bzw. den Statuten (CH) festhalten. Weitere Infos, was Pflicht-, Soll- oder Kann-Inhalte der Satzung bzw. Statuten sind, findet ihr im ClubDesk Vereinswissens-Ratgeber „Vereinssatzung“ (für DE) bzw. „Vereinsstatuten“ (für CH).
Man könnte meinen, dass das BFSG bzw. BaFG einen kleinen Verein aufgrund der Kleinstunternehmerregel gar nicht betrifft oder dieser keinen Mehrwert daraus ziehen kann. Doch Barrierefreiheit bietet Vereinen gleich mehrere Vorteile:
Wenn eure Vereins-Webseite und eure Angebote barrierefrei sind, können auch Menschen mit Behinderungen eure Vereinsangebote nutzen: sich über Anlässen informieren, den Verein mit Spenden unterstützen, Fan-Artikel kaufen, u.v.m.. In Deutschland gelten mindestens 10.4 Millionen und in der Schweiz 1.7 Millionen Personen als Menschen mit Behinderung.
Oft profitieren auch ältere oder weniger technikaffine Menschen von einer sehr einfachen, klaren und gut strukturierten Webseite.
Eine barrierefreie Website, gut zugängliche Veranstaltungen und inklusive Kommunikation wirken nach außen sehr professionell. Gerade bei Förderanträgen oder öffentlichen Geldern kann dies ein entscheidendes Plus sein.
Viele Vereine legen Wert auf Teilhabe und Inklusion – und zwar nicht nur für Mitglieder, sondern für alle Bürger*innen in ihrem Umfeld. Eine barrierefreie Vereinsarbeit setzt ein starkes Zeichen für Offenheit.
Sobald ein Verein über die im Gesetz definierten Grenzen (z. B. Kleinstunternehmensgrenze) hinauswächst und bestimmte Dienstleistungen oder Produkte für Verbraucher anbietet, wird das BFSG bzw. BaFG verbindlich.
Wer frühzeitig aktiv wird, spart sich potenzielle Rechtsstreitigkeiten oder behördliche Auseinandersetzungen.
Beispiel
Stellt euch einen Sportverein vor, der Online-Tickets für sein jährliches Turnier verkauft und dies über die Vereins-Webseite anbietet. Wenn diese barrierefrei gestaltet ist, haben nicht nur Menschen mit Sehbehinderung und Menschen mit motorischen Einschränkungen, sondern auch ältere Nutzer*innen oder eine Person, die einfach ihre Brille gerade nicht finden kann, keine Probleme beim Online-Kauf. Das verbessert nicht nur die Teilhabe, sondern erhöht auch eure Ticketverkäufe.
Software-Tipp
Seit der Version 4.5 sind alle mit der Vereinssoftware ClubDesk erstellten Vereinswebseiten automatisch barrierefrei und können z.B. per Tastatur bedient oder deren Inhalte mit Screenreadern vorgelesen werden. So können alle Mitglieder, Unterstützer und Interessierte eure digitalen Vereinsangebote unabhängig von individuellen Einschränkungen einfach nutzen. Wenn ihr erfahren wollt, was ClubDesk darüber hinaus noch bezüglich Barrierefreiheit für euch alles macht, lest gerne den Beitrag zum Release-Update 4.5.
Das BFSG bzw. BaFG richtet sich an „Wirtschaftsakteure“ wie Hersteller, Händler oder Dienstleistungserbringer. Letzteres ist für Vereine wichtig: Vereine können nämlich dann in den Fokus rücken, wenn sie „Dienstleistungen für Verbraucher“ anbieten und damit zu Dienstleistungserbringern werden.
Wichtig dabei ist die Definition des Begriffs „Verbraucher“: Mit „Verbraucher“ sind im Gesetz private Endnutzer*innen gemeint, also Einzelpersonen, die Leistungen nicht zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken in Anspruch nehmen. Angebote an Firmen sind also ausgenommen.
Bietet euer Verein also etwas für Privatpersonen an, das auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielt - z. B. die Teilnahme an kostenpflichtigen Workshops, Seminaren oder den Online-Verkauf von Fan-Artikeln - gilt dies als „Dienstleistung“ im Sinne des Barrierefreiheitsgesetz. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Mitglieder des Vereins oder sonstige Privatpersonen handelt.
Das BFSG bzw. BaFG betrifft vor allem Leistungen, die gegen Entgelt erbracht werden, aber nicht nur. Auch bei kostenlosen Leistungen, bei denen ein Verbrauchervertrag gilt, wird die Einhaltung des BFSG bzw. BaFG verpflichtend. Verpflichtet ihr euch z.B. durch die Anmeldung von Personen dazu, einen Kurs durchzuführen, oder verpflichten sich Angemeldete, sich im Verhinderungsfall rechtzeitig abzumelden, gilt auch bei einem kostenlosen Angebot ein Verbrauchervertrag.
Das Beantragen einer Vereinsmitgliedschaft gilt hingegen nicht als Anbahnen eines Verbrauchervertrags, und zwar selbst dann nicht, wenn dadurch ein in der Satzung definierter Mitgliedsbeitrag fällig wird.
Unter bestimmten Umständen gilt das deutsche Barrierefreiheitsstärkungsgesetzt (BFSG) bzw. das österreichische Barrierefreiheitsgesetzt BaFG nicht. Hier die entsprechenden Regelungen:
Die meisten Vereine in Deutschland sind nicht vom BFSG betroffen, da das BFSG Kleinstunternehmen, die betroffene Dienstleistungen anbieten, von der Pflicht zur Barrierefreiheit befreit. Damit sind Unternehmen, aber auch Vereine gemeint, die sowohl
als auch
Nur, wenn beide Bedingungen erfüllt sind, ist euer Verein von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen. Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen und nicht für Vereine die betroffene Produkte herstellen.
Für die Berechnung der Mitarbeiterzahl wird der Beschäftigungsgrad während eines Jahres berücksichtigt (Jahresarbeitseinheiten). Wenn jemand also nur mit einem Teilzeitpensum vom 50% angestellt ist oder nur von Juli bis Dezember zu 100% für den Verein als Angestellte*r tätig war, zählt die Person nur als halbe*r Mitarbeiter*in.
Ehrenamtliche Mitarbeiter*innen und auch Auszubildende werden nicht mitgezählt.
Wer alle Details für die Definition von Kleinstunternehmen nachlesen will (z.B. ob die MwSt für Jahresumsatz mitgerechnet wird, was passiert wenn mal ein Grenzwert während eines Jahres überschritten wird), kann dies auf der Webseite „EUR-Lex“ der Europäischen Union im Dokument „32003H0361“ nachlesen.
Bietet ein Verein auf seiner Webseite, Vereins-App, usw. lediglich Inhalte informativer Natur (Spieltermine, Auftrittslisten, Vereinssatzung, usw.) oder Angebote, die ausschließlich durch den Mitgliedsbeitrag abgedeckt sind (sofern hierbei keine zusätzliche Bindung/Buchung notwendig ist), erfordert das nicht die Umsetzung des BFSG.
Wenn euer Verein keine Dienstleistungen für Privatpersonen in der EU anbietet, sondern z.B. nur Leute aus der Schweiz eure Dienstleistungen nutzen können, dann gilt das BFSG bzw. BaFG für euch nicht.
Tipp für Schweizer Vereine: Der Schweizer Bundesrat hat bereits 2024 eine Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) vorgestellt, das sich auf den European Accessibility Act stützt und auf das die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats im März 2025 ohne Gegenstimme eingetreten ist. Der aktuelle Plan des Bundesrats sieht vor, das Gesetz per 01.01.2027 in Kraft zu setzen.
Es ist also zu erwarten, dass für Schweizer Vereine, wie schon beim Datenschutz, auch für die Barrierefreiheit bald sehr ähnliche Regeln gelten werden wie für Vereine in der EU. Mehr Infos zur Teilrevision des Behindertengleichstellungsgesetzes findet man auf der Website der Stiftung „Zugang für alle“ im Artikel „Teilrevision des BehiG“.
Vereine, die formal zwar unter das BFSG fallen, können sich auf Abschnitt 4 §17 „Unverhältnismäßige Belastungen, Verordnungsermächtigung“ des BFSG berufen (BaFG § 18), wenn die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen wirtschaftlich oder technisch nicht zumutbar wäre. Damit spielt das Gesetz auf nicht zumutbare personelle oder finanzielle sowie technische Herausforderungen an. Allerdings kann sich ein Verein nicht einfach auf die Unverhältnismäßigkeit berufen, ohne sie fundiert zu begründen. Ihr müsst nachweisen (z. B. mittels einer Kosten-Nutzen-Rechnung), dass es für euch nicht machbar ist, die BFSG-Vorgaben umzusetzen.
Die Kriterien für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung findet ihr in Abschnitt 10 § unter Anlage 4 im BFSG (BaFG Anlage 4). Diese Dokumentation muss ggf. der Marktüberwachungsbehörde oder anderen zuständigen Stellen vorgelegt werden. Daher solltet ihr auf Nachfragen vorbereitet sein, z. B. durch Vorlage eines internen Gutachtens, warum bestimmte Anpassungen finanziell oder organisatorisch nicht leistbar sind. Die Behörden werden genau hinschauen, ob wirklich eine Unverhältnismäßigkeit besteht oder ob mit kleinen Maßnahmen bereits viel erreicht werden könnte.
Beispiel
Ein Chorverein veröffentlicht auf seiner Webseite das Programm für die nächsten Auftritte. Damit ist der Chorverein noch nicht vom BFSG betroffen. Derselbe Chorverein bietet nun aber Online-Tickets für seine Auftritte an. Jetzt ist der Verein vom BFSG betroffen, sofern er nicht unter die Kleinstunternehmens-Schwelle fällt.
Ob euer Verein tatsächlich verpflichtet ist, die Vorgaben des Barrierefreiheitsgesetzes (BFSG bzw. BaFG) umzusetzen, hängt also im Wesentlichen von drei Fragen ab:
Um unnötige Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Anforderungen des BFSG bzw. BaFG ernst zu nehmen und zu prüfen, ob der eigene Verein betroffen ist (siehe Abschnitt „Wann gilt das BFSG bzw. BaFG für meinen Verein?“ und „Dann gilt das BFSG bzw. BaFG nicht für Vereine“). Wer rechtzeitig aktiv wird, schützt seinen Verein nicht nur vor Bußgeldern, sondern zeigt auch, dass Inklusion ernst genommen wird.
Deutschland und Österreich haben eigene Marktüberwachungsbehörden, welche die Einhaltung der Vorgaben des BFSG bzw. BaFG überprüfen. Wenn dies so abläuft wie bei der Einführung des DSGVO, werden die Behörden anfangs stichprobenartig vorgehen und den Vereinen bei festgestellten Problemen zunächst Gelegenheit geben, diese zu beheben.
Für Vereine gilt: Sobald die Behörde Mängel beanstandet, ist es wichtig, schnell aktiv zu werden. Ignoriert ein Verein die Aufforderung zur Korrektur oder nimmt er sie nicht ernst genug, könnte dies langfristig zu empfindlichen Bußgeldern führen. Diese können – je nach Schwere und Reichweite des Problems – bis zu 100.000 Euro betragen.
Im Regelfall haftet dabei der Verein selbst, also nicht einzelne Mitglieder. Dennoch sollten Vorstandsmitglieder bedenken, dass in seltenen und besonders schwerwiegenden Fällen auch eine persönliche Haftung möglich ist.
Seit Sommer 2025 gilt nach dem BFSG und BaFG die Grundregel, dass alle unter das Gesetz fallenden Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sein müssen. Bei Vereinen dürfte das in erster Linie Dienstleistungen betreffen. Dennoch geht der Blick hier in diesem Ratgeber kurz auf die betroffenen Produkte und danach auf die Dienstleistungen.
Das BFSG bzw. BaFG erfasst neben Dienstleistungen auch verschiedene Produkte, die Verbraucher direkt nutzen, wie etwa Selbstbedienungsterminals, Geldautomaten, Smartphones, Tablets, E-Book-Reader oder Fernsehgeräte mit Zugang zum Internet. Für die meisten Vereine dürfte dieser Produktbereich in der Praxis allerdings nicht zutreffen, da sie solche Geräte weder herstellen noch direkt an Verbraucher verkaufen. Dennoch sollten Vereine auch diesen Bereich im Blick haben, falls sie digitale Produkte wie diese für Mitglieder oder Fans öffentlich anbieten.
Den genauen Wortlaut kann man auf der Webseite „gesetze-im-internet.de“ des „Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz“ im BFSG unter „Zweck und Anwendungsbereich“ § 1 Absatz 2" nachlesen (BaFG §2 Absatz 1).
Das BFSG nennt fünf und das BaFG sechs zentrale Dienstleistungs-Arten, die für Verbraucher barrierefrei sein müssen. Dabei geht es um Leistungen, die von Privatpersonen genutzt werden. Für Vereine kommt in der Praxis vor allem Punkt 6 (Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr) ins Spiel. Dennoch folgt hier eine schnelle Übersicht aller Arten:
Dazu zählen z. B. Telefon-, Internet- oder Mobilfunkdienste. Das betrifft Vereine in der Regel nicht.
Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen.
Gilt vor allem für gewerbliche Betreiber von Transportleistungen. Vereine, die gelegentlich Ausflüge oder Fahrten zu Spielen organisieren, fallen normalerweise nicht darunter - selbst dann nicht, wenn sie etwa einen Reisebus für Mitglieder mieten. Entscheidend ist hier, ob die Beförderungsdienste Teil des im Mitgliederbeitrag enthaltenen Vereinszwecks sind oder ein Verbrauchervertrag entsteht.
Zum Beispiel Kontoeröffnungen, Kreditverträge, Online-Banking, Zahlungsdienste, usw. Für Vereine meist irrelevant, es sei denn, sie betreiben tatsächlich eine Bank- oder Finanzdienstleistung.
Angebot von E-Books (digitale Bücher) oder entsprechender Software - ebenfalls selten ein Geschäftsfeld von Vereinen.
Dieser Punkt kommt am häufigsten in Bezug auf Vereine vor. Hierunter fallen alle Medien, die elektronisch und interaktiv für Verbraucher bereitgestellt werden und dem Abschluss bzw. der Anbahnung eines Verbrauchervertrags dienen (Produktverkäufe, Spenden, Buchungen, usw.) - also alles, bei dem beim Dienstleistungserbringer oder -empfänger Rechte oder Pflichten entstehen. Typische Beispiele: Online-Shops für Fanartikel, Ticketverkauf über die Website, digitale Kursbuchung, Spendenformulare, Platzbuchung oder Trainerstunden.
Für Vereine heißt das konkret: Sobald ihr nicht unter die Kleinstunternehmer-Regelung fallt und als Dienstleistungserbringer für Privatpersonen am Markt tätig seid, müsst ihr dafür sorgen, dass jede Person – unabhängig von einer Behinderung – die Dienstleistung ohne fremde Hilfe und ohne besondere Erschwernis nutzen kann.
Beispiel
Ein lokaler Sportverein veranstaltet jedes Jahr ein Turnier und verkauft die Tickets ab sofort auch digital auf seiner Website. Nach dem BFSG müsste seit dem 28. Juni 2025 das gesamte Online-Verfahren barrierefrei sein: Die gesamte Internetseite, das Bestellformular, die Zahlungsfunktion, usw. sollten so gestaltet sein, dass auch Menschen mit Sehbehinderungen, motorischen Einschränkungen oder anderen Beeinträchtigungen die Tickets eigenständig buchen können (z. B. durch Tastaturbedienung, Screenreader-Kompatibilität etc.).
Den genauen Wortlaut kann man auf der Webseite „gesetze-im-internet.de“ des „Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz“ im BFSG unter „Zweck und Anwendungsbereich“ § 1 Absatz 3" nachlesen (BaFG §2 Absatz 2).
Das BFSG selbst enthält keine Angaben darüber, welche konkreten Anforderungen erreicht oder welche technischen Kriterien erfüllt werden müssen. Im BaFG findet man diese in Abschnitt 6. Im BFSG wird aber in § 3 Absatz 2 das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, konkrete Anforderungen zu erstellen. Diese finden sich in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV). Konkrete Kriterien, die erfüllt werden müssen, findet man schließlich in den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die gemäß Euro Norm 301 549 bindend sind. Auf die EN 301 549 wird im BFSG in § 4 „Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Normen“ Bezug genommen.
Gemäß § 14 Absatz 1 Punkt 2 im BFSG bzw. § 14 Absatz 2 im BaFG sind Dienstleistungserbringer verpflichtet, darüber zu informieren, wie sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Konkret bedeutet das, dass alle Vereine, für die das BFSG bzw. BaFG gilt, z.B. auf ihrer Vereinswebseite, einem Handyvereinskalender, auf digitalen Platzreservationssystemen, usw. eine sogenannte „Barrierefreiheitserklärung“ veröffentlichen müssen.
Die Barrierefreiheitserklärung muss unter anderem folgende Informationen enthalten:
Vor allem die Punkte „Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen“ und „Liste nicht barrierefreier Inhalte“ lassen sich in der Praxis fast nur mit Hilfe eines entsprechenden Softwaretools ermitteln und dann auch fortlaufend überprüfen. ClubDesk hat dazu das kostenpflichtige Tool „Eye-Able Report“ verwendet. Dieses kann auch automatisch eine Barrierefreiheitserklärung erstellen. Eine kostenlose Alternative, die allerdings nur eine einmalige Prüfung durchführt, ist „Silktide Toolbar“.
Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) enthält keine umzusetzenden Kriterien, aber die konkreten Ziele, die per Gesetzt erreicht werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel:
Eine Liste aller Anforderungen der BSFGV an Produkte findet ihr in den Paragraphen 4 bis 10.
Eine Liste aller Anforderungen der BSFGV an Dienstleistungen findet ihr in den Paragraphen 12 bis 19.
Weder das BFSG bzw. BaFG, noch die Verordnung (BFSGV) enthalten konkrete Kriterien bzw. technische Maßnahmen, die man für die Einhaltung des BFSG umsetzen muss. Diese findet man in den „Web Content Accessibility Guidelines“ (WCAG).
Die WCAG unterscheiden zwischen den drei Konformitätsstufen A, AA und AAA. Gemäß EN 301 549 sind die im WCAG mit A und AA gekennzeichneten Erfolgskriterien verbindlich einzuhalten. Dazu gehören z.B.:
Software-Tipp:
Fast alle diese Anforderungen erfüllen Vereinswebseiten, die mit ClubDesk erstellt werden, automatisch, oder es ist einfach, sie zu erfüllen. Für die Überprüfung der Barrierefreiheit von Webseiten, z.B. ob eure Vereinsfarben genügend Kontrast aufweisen oder für einzelne Bilder noch Alternativtexte fehlen, empfiehlt ClubDesk die Nutzung von Online Accessibility Checkern wie Eye-Able Report (Profitool) oder Silktide Toolbar (kostenlos).
Im Folgenden erfahrt ihr, auf was die obenstehenden Begriffe in der Praxis abzielen. Anschließend zeigt euch der Ratgeber, welche konkreten Maßnahmen ihr auf der Vereins-Website (z. B. bei Formularen, Download-Dokumenten oder Videos) umsetzen könnt.
Für viele Besucher*innen ist es eine Herausforderung, Informationen auf einer Website visuell erst einmal überhaupt zu erkennen:
Kontraste zwischen Text und Hintergrund sollten ausreichend sein, damit auch Personen mit Sehschwäche oder Farbfehlsichtigkeit alles gut lesen können.
Alt-Texte (Alternativtexte) für Bilder sind Pflicht, damit Screenreader & Co. den Inhalt des Bildes vorlesen können. Dabei sollten die Beschreibungen sinnvoll sein, d.h. es sollte nicht eine reine Auflistung von SEO-Keywords sein, sondern sich um kurze, beschreibende Texte handeln.
Achtet auf übersichtliches Layout: große, flächige Bildbereiche ohne ausreichende Kontraste oder überladene Hintergründe können für manche Nutzer*innen unlesbar sein.
Beispiel
Wenn euer Verein neue Fotos vom Sommerfest hochlädt, solltet ihr für jedes Foto einen kurzen Alt-Text (Alternativ-Text) einfügen, etwa „Drei Vereinsmitglieder beim Grillen im Vereinsheim“. So verstehen auch Screenreader-Nutzer*innen, was auf dem Bild zu sehen ist.
Eine Website ist nur dann barrierefrei, wenn Nutzer*innen sie ohne Maus bedienen können – also per Tastatur. Dafür müssen Navigationsmenüs, Links und Buttons nicht nur mit der Maus, sondern auch via Tab-Taste gut erreichbar und per Entertaste ausführbar sein.
Dazu zählen auch großzügige Klickflächen: Vermeidet winzige Buttons oder eng beieinanderliegende Links. Das gilt insbesondere für die Darstellung auf mobilen Endgeräten. Wenn die Links oder Buttons dort zu klein sind, haben beispielsweise Menschen mit einem Tremor Schwierigkeiten, die Links zu treffen. Nutzer*innen müssen genug Zeit haben, um Eingaben zu tätigen oder Seiteninhalte zu lesen. Automatische Weiterleitungen oder kurze Wartezeiten ohne vorherigen Warnhinweis sind kontraproduktiv.
Beispiel
Ein gut bedienbares Anmeldeformular für neue Mitglieder kann mit logischen und gut erkennbaren Tab-Sprüngen und deutlich beschrifteten Feldern umgesetzt werden. Wer nur die Tastatur nutzt, klickt sich so problemlos Feld für Feld durch. Am besten probiert ihr selbst einmal aus, wie gut ihr durch eure Seite ohne Maus navigieren könnt.
Sorgt immer für eine klare Sprache: Gerade bei wichtigen Vereinsinfos (Mitgliedschaft, Spenden, Veranstaltungen) ist eine verständliche Ausdrucksweise entscheidend. Verzichtet auf komplizierte Schachtelsätze und Fachbegriffe, die Laien nicht kennen. Was genau unter einfacher Sprache zu verstehen ist, erfahrt ihr auf der Seite von Aktion Mensch >.
Sorgt zudem für eindeutige Links, die erklären, was nach dem Klick passiert. Das gilt auch für die Struktur eurer Seite: Eine logisch strukturierte Seitengliederung (in der Fachsprache mit H1, H2 und H3 gekennzeichnet) hilft nicht nur Screenreadern, sondern allen Besucher*innen.
Beispiel
Wenn ihr Tickets für ein Vereinskonzert anbietet, sollte die Sprachführung eindeutig sein („Ticket hier bestellen“), anstatt kryptische Verlinkungen wie „Klick mich“. Das gilt auch für Fehlermeldungen: Statt „Error #404 – Resource not found“ lieber einen kurzen Hinweis geben, was schiefgelaufen ist und wie man zurück zur Hauptseite gelangt.
Damit eure Vereinswebseite auch auf verschiedenen Endgeräten (Tablet, Smartphone, PC) und mit Screenreadern funktioniert, muss der Code sauber und möglichst standardkonform sein. Text-Eingabefelder müssen mit der richtigen Feldbeschriftung verknüpft sein, Seitenbereiche mit der korrekten Bereichsbeschreibung, JavaScript-Elemente dürfen die Bedienung nicht einschränken; dynamische Inhalte sollten die Seite nicht verändern, ohne dass das z.B. auch Leute mit einer Sehbehinderung mitbekommen.
Prüft daher regelmäßig, ob eure Webseite barrierefrei bleibt, wenn ihr z. B. ein neues Plugin installiert oder ein CMS-Update durchführt.
Beispiel
Bei einem Upgrade eures Content-Management-Systems (CMS) kann es passieren, dass ein neues Template nicht mehr korrekt mit Screenreadern harmoniert. Ein kurzer Accessibility-Check nach jedem wichtigen Update minimiert solche Probleme.
Da weder im BFSG bzw. BaFG, der BFSGV noch in der EN 301 549 konkrete Kriterien genannt werden, die ihr einhalten müsst (außer der Pflicht zu einer Barrierefreiheitserklärung), reichte es in der Praxis vollkommen aus, wenn ihr die A und AA-Kriterien der WCAG 2.2 umsetzt. Das ist auch die Empfehlung von Fachstellen und Behörden für alle, die betroffene Produkte und Dienstleistungen anbieten und für die nicht die Kleinstunternehmerregelung gilt.
Bei Unklarheiten könnt ihr euch auch jederzeit an die Bundesfachstelle Barrierefreiheit wenden, die euch dabei unterstützt, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Wenn euer Verein nicht verpflichtet ist, die BFSG- bzw BaFG-Regeln einzuhalten (z.B. wegen der Kleinstunternehmerregel oder weil ihr nur Verbraucher in der Schweiz ansprecht), dann könnt ihr trotzdem mit einigen wenigen Maßnahmen viel für Menschen mit Behinderung tun.
Konzentriert euch auf ein paar zentrale Punkte, die ihr mit gesundem Menschenverstand auswählt und mit wenig Aufwand gut umsetzen könnt – auch ohne große technische Vorkenntnisse. Dazu gehören z. B.:
Wenn ihr die meisten dieser Maßnahmen umsetzt, seid ihr bereits auf einem sehr guten Weg, eure digitalen Angebote für möglichst viele Menschen zugänglich zu machen und die vier Kernbereiche wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust der WCAG abzudecken.
Software-Tipp:
Viele dieser Punkte erhaltet ihr automatisch, wenn ihr eure Vereinswebseite mit der Vereinssoftware ClubDesk erstellt (1, 2, 3, 4*, 5*, 6, 9, 10). Mit Hilfe von ChatGPT könnt ihr sehr effizient z.B. Bildbeschreibungen erstellen lassen (7) und YouTube erstellt automatisch Untertitel oder Transskripte (8).*4 und 5 bei der Verwendung der Design-Vorlagen von ClubDesk.
Ihr habt nun gesehen, auf welche Maßnahmen es bei der Umsetzung des Barrierefreiheitsgesetzes ankommt. Um eine sorgfältige Prüfung der Barrierefreiheit von Websites durchzuführen, stehen diverse spezifische Tools zur Verfügung, die ihr zum großen Teil kostenlos nutzen dürft.
Neben kostenlosen Tools wie Silktide Toolbar >, WAVE > oder Google Lighthouse > gibt es auch professionelle, bezahlpflichtige Lösungen wie Eye-Able Reporter >, das euch am Ende dieses Abschnitts kurz vorgestellt wird. Dies ist aber eher für größere Vereine mit entsprechendem Budget geeignet. Zunächst daher der Fokus nur auf kostenlose Hilfsmittel.
Das kostenlose Tool Silktide Toolbar > prüft eure Webseite auf über 200 Anforderungen der „Web Content Accessibility Guidelines WCAG“. Das Tool erstellt dann einen Bericht mit allen Elementen, die für eine gute Accessibility nachgebessert werden sollten.
Inhalte sollten für alle Nutzer*innen wahrnehmbar sein, unabhängig von deren sensorischen Fähigkeiten.
WAVE (Web Accessibility Evaluation Tool) > ist ein kostenloses Tool, das Webinhalte auf Barrieren überprüft und visuell darstellt, welche Bereiche verbessert werden sollten. Gebt in der Kopfzeile oben einfach die Webseiten-Adresse eurer Vereinsseite ein. Nach einem Klick erfahrt ihr dann, wo Hürden auf eurer Webseite auftauchen und was ihr verbessern könnt. Wenn ihr lediglich einen Blick auf den Kontrast eurer Webseite werfen wollt, dann ist der Contrast-Checker > eine gute Wahl. Dort erfahrt ihr, ob die Kontraste auf eurer Vereins-Website ausreichen.
Alle Funktionen einer Website sollten für Nutzer*innen leicht bedienbar sein, unabhängig von der verwendeten Eingabemethode. Google Lighthouse > ist ein Open-Source-Tool, das die Qualität von Webanwendungen analysiert, einschließlich der Barrierefreiheit. Es liefert detaillierte Berichte und Verbesserungsvorschläge. Dafür solltet ihr auf der Seite die Erweiterung für Google Chrome herunterladen und installieren. Anschließend navigiert ihr auf die Seite, die ihr analysieren wollt und startet Google Lighthouse. Ein paar Augenblicke später bekommt ihr eine schöne Übersicht, wie es um die Leistung eurer Webseite aussieht.
Bevor ihr Texte in Leichte oder Einfache Sprache umwandelt, ist es oft hilfreich zu wissen, wie schwer verständlich sie aktuell sind. Dafür gibt es praktische digitale Helfer, die euch eine schnelle Einschätzung zur Lesbarkeit liefern:
Falls ihr bereits Texte in Leichter Sprache erstellt habt und diese nun gezielt überprüfen möchtet, hilft euch zusätzlich ein spezialisiertes Tool:
Inhalte sollten robust genug sein, um von einer Vielzahl von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, zuverlässig interpretiert zu werden.
Die Axe Dev Tools > lassen sich mühelos in eure bestehende Entwicklungsumgebung einbinden und helfen euch, eure Website umfassend auf Barrierefreiheit zu prüfen. Um den Einstieg zu erleichtern, stellt der Anbieter außerdem eine ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung bereit, mit der ihr alle Funktionen und Prüfmethoden des Tools schnell beherrscht.
Tipp: Für größere Vereine oder Vereine, die einen hohen Anspruch an ihre Barrierefreiheit haben
Wer regelmäßig digitale Inhalte veröffentlichen oder umfangreiche Funktionen barrierefrei gestalten möchte oder muss, kann auf ein professionelles Tool wie Eye-Able > zurückgreifen. Es bietet umfassende Prüf-, Analyse- und sogar Anpassungsmöglichkeiten – direkt auf der eigenen Website. Zudem können Webseitenbesucher*innen z. B. die Schriftgröße oder Kontraste individuell anpassen. Der Anbieter bietet spezielle Konditionen für gemeinnützige Organisationen.
Automatische Tools sind eine wichtige Unterstützung, um die Barrierefreiheit eurer Website zu verbessern. Sie helfen euch, fast alle Schwachstellen aufzuspüren – etwa fehlende Alternativtexte oder unzureichende Farbkontraste. Trotzdem erfassen solche Programme längst nicht immer alle Hürden.
Einige Probleme werden von technischen Prüftools nicht erkannt, weil diese nicht beurteilen können, ob beispielsweise Informationen ausschließlich über Farbe dargestellt werden, wie bei Fehlermeldungen, die nur rot hervorgehoben sind. Um ganz sicher zu sein, dass eure Website barrierefrei ist, solltet ihr ergänzend manuelle Tests durchführen.
Nachdem ihr gesehen habt, woran man eine barrierefreie Website erkennt, geht es nun an einen konkreten 3-Schritte-Fahrplan, damit ihr eure Vereinsseite Schritt für Schritt auf Barrierefreiheit prüfen und optimieren könnt.
Zunächst geht es darum, den Ist-Zustand eurer Website zu ermitteln. Schaut euch eure aktuellen Webseiten, Unterseiten und Dokumente ganz genau an und fragt euch:
Welche „Stolperfallen“ könnten euch betreffen?
Nutzt dazu die oben erwähnten digitalen Hilfstools. Alternativ könnt ihr auch die diversen Checklisten nutzen, die das Informations Technik Zentrum des Bundes zu den einzelnen Themen, wie „Farben und Kontraste“ „Bilder und Grafiken“, usw. zur Verfügung stellt. Macht euch während der Bestandsaufnahme stets Notizen von allem, was euch auffällt oder nutzt ein Tool, das einen Bericht erstellt. Danach geht es an die Umsetzung bzw. Verbesserung eurer Seite.
Sobald ihr eine Übersicht habt, was ihr verbessern wollt, könnt ihr gezielt Optimierungen angehen. Wichtig ist, dass ihr nicht alles gleichzeitig, sondern schrittweise verbessert, um den Überblick nicht zu verlieren. Geht am besten in dieser Reihenfolge vor:
Technische Kriterien
Visuelle Kriterien
Selbst, wenn ihr alle offensichtlichen Baustellen behoben habt, empfiehlt sich ein abschließender Test, um sicherzugehen, dass wirklich alles gut bedienbar ist.
Nutzt weiterhin die gezeigten Online-Tools. Aber Achtung: Auch wenn Online-Tools hilfreich sind, können sie nicht alles erkennen. Verlasst euch daher nicht nur auf Tools, sondern auch auf echte Nutzererfahrungen. Macht dann einen Selbsttest mit Tastatur- und Screenreader: Versucht, eure Seite nur mit der Tab-Taste zu bedienen (ohne Maus). Kommt ihr überall hin? Bleibt ihr irgendwo „hängen“? Installiert testweise einen kostenlosen Screenreader (z. B. NVDA für Windows) oder nutzt die in vielen Betriebssystemen integrierte Vorlesefunktion. Ihr merkt schnell, ob Labels fehlen oder die Reihenfolge chaotisch ist.
Lasst euch zudem Feedback von Menschen mit Behinderungen geben. Fragt im Bekanntenkreis oder in der regionalen Selbsthilfegruppe, ob jemand Lust hat, sich eure Website anzusehen und Rückmeldung zu geben. Persönliches Feedback ist oft Gold wert.
Am Ende dieses Prozesses habt ihr eine Website, die voraussichtlich den Anforderungen an Barrierefreiheit deutlich näherkommt – und für alle Menschen einladender wirkt.
Das digitale Barrierefreiheitsgesetz (BFSG bzw. BaFG) gilt auch für Vereine, sobald diese Verbraucher*innen in der EU bestimmte Produkte (Selbstbedienungsterminals, Geldautomaten, usw.) oder Dienstleistungen (Fan-Shop, Kursbuchungen, usw.) anbieten. Ausgenommen sind Vereine, die zwar betroffene Dienstleistungen anbieten, aber unter die Kleinstunternehmer-Ausnahmeregel fallen (<10 Mitarbeitende, ≤ 2 Mio. Euro Umsatz).
Aber auch, wenn die digitale Barrierefreiheit für viele Vereine gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, können Vereine jetzt sehr einfach ihre digitalen Angebote auch Menschen mit Behinderung zugänglich machen. Dafür gibt es seit der Einführung des Gesetzes viele praktische Anleitungen und Software-Tools.
Das BFSG ist die deutsche und das BaFG die österreichische Umsetzung des "European Accessibility Act" (EAA), einer EU-Richtlinie, die zum Ziel hat, Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglicher zu machen. Es soll die gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben fördern.
Das kommt darauf an, was für Produkte und Dienstleistungen ihr anbietet, wem ihr diese anbietet und wie groß euer Verein ist. Hier die entscheidenden Kriterien, die euch zur Einhaltung des BFSG/BaFG verpflichten:
Ausnahme: Bietet ihr nur Dienstleistungen an und hat euer Verein weniger als 10 Mitarbeiter und einen Umsatz/Bilanzsumme von höchsten 2 Mio. Euro, seid ihr aufgrund der Kleinstunternehmer-Regelung vom BFSG bzw. BaFG ausgenommen.
Das BFSG trat am 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Datum müssen neue Produkte und Dienstleistungen, die auf den Markt kommen, die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Für bereits in Betrieb befindliche Selbstbedienungsterminals gibt es längere Übergangsfristen.
Nach BFSG und BaFG müssen alle betroffenen Webseiten und digitalen Tools die Kriterien der Kategorie A und AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) erfüllen. Dazu gehören z.B.
Wenn das Gesetz für euch gilt und ihr irgendwo auf eurer Webseite eine unter das Gesetz fallende Dienstleistung anbietet, muss die gesamte Webseite barrierefrei sein.
Je nach Bundesland oder Kommune können Förderprogramme für barrierefreie Umbaumaßnahmen existieren. Informiert euch am besten bei eurer Stadt, beim zuständigen Landesamt oder bei Beratungsstellen für Barrierefreiheit. In einigen Regionen werden auch Beratungsleistungen gefördert.
Grundsätzlich betrifft das BFSG bzw. BaFG eure Dienstleistungen an Verbraucher. Wenn Sponsoren oder Partner (z. B. lokale Unternehmen) eigene Produkte oder Services anbieten, müssen diese selbst prüfen, ob sie unter das BFSG bzw. BaFG fallen. Euer Verein haftet nicht für die Barrierefreiheit anderer Akteure.
Wenn sich herausstellt, dass ein Verein, der unter das BFSG/BaFG fällt, keine barrierefreien Angebote stellt, kann die zuständige Marktüberwachungsbehörde einschreiten. Im schlimmsten Fall drohen Anordnungen, Bußgelder oder die Untersagung des entsprechenden Dienstleistungsangebots. Es ist daher sicherer (und für euren Ruf besser), rechtzeitig barrierefreie Lösungen zu planen, sofern das BFSG/BaFG auf euch zutrifft.
Andreas Kling
Ob Sekretär oder Präsident – Andreas hatte in diversen Vereinen schon so ziemlich jede Rolle inne und hat sich in den letzten 35 Jahren vornehmlich mit der Führung und Digitalisierung von Unternehmen und Vereinen beschäftigt.
Dieser Ratgeber wurde erstellt mit freundlicher Unterstützung von Vogel & Partner Rechtsanwälte mbB.